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AGB

Stand: Jänner 2023

 

1. Geltungsbereich

Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel eines Werbetreibenden oder sonstiger Interessenten über das Internet zum Zweck der Verbreitung. Im Rahmen der Vermarktung von Werbeflächen im Online- und Offline-Bereich übernimmt IMCG Holding GmbH (im Folgenden IMCG) für den Werbetreibenden die Platzierung von Werbeflächen in ihrem oder in dem von IMCG vermarkteten Usernetzwerken. Für alle Aufgaben in diesem Bereich gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste, die einen integrierenden Vertragsbestandteil bildet.

 

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen.

 

3. Material

Der Werbetreibende trägt dafür Sorge, dass die notwendigen Informationen, Daten, Dateien und sonstiges Material rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und für die vereinbarte Schaltung tauglich, angeliefert werden und sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind mit anzugeben. IMCG behält sich vor, das angelieferte Material auf seine technische Eignung hinsichtlich der vereinbarten Schaltung zu prüfen. Ist eine technische Eignungsprüfung durch IMCG nicht möglich, wird vereinbart, dass der Werbetreibende, IMCG von allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den durch die externe Server-Anbindung veröffentlichten Anzeigen freistellt. Diese Freistellung umfasst sämtliche Kosten aus solchen Ansprüchen. Sollte eine fehlerfreie Auftragsabwicklung nicht gewährleistet werden können, ist IMCG berechtigt dieses Material unverzüglich aus der Schaltung zu nehmen. In einem solchen Fall ist ein Nachweis eines Schadens seitens IMCG nicht notwendig. IMCG können aus dieser Maßnahme keine Ansprüche gestellt werden. Das Material muss spätestens 3 Werktage vor Schaltung bei IMCG vorliegen. Die Anlieferung kann per E-Mail-Attachment an office@imcg.at oder per Post an IMCG Holding GmbH, Sonnbergstraße 3, A-2380 Perchtoldsdorf erfolgen. Wird IMCG auch mit der Erstellung des Werbemateriales (Werbefläche mit oder ohne Link zum Werbeangebot des Werbetreibenden) Dritten gegenüber beauftragt, so müssen die Materialien bis spätestens 14 Tage vor Schaltung angeliefert sein. IMCG übernimmt für das gelieferte Material Dritten gegenüber keine inhaltliche Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, dieses aufzubewahren oder an den Werbetreibenden zurückzuliefern. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte für durch IMCG gestaltete oder durch IMCG an Dritte beauftragte Werbemittel bei IMCG.

 

4. Freigabe

IMCG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material zu bearbeiten, zu korrigieren und zu ändern, soweit dies zur optimalen Umsetzung erforderlich oder ratsam ist. Etwaige Korrekturen, Änderungen oder Bearbeitungen die zur optimalen Umsetzung notwendig sind, werden – soweit nicht anders vereinbart – dem Werbetreibenden nach Zeitaufwand verrechnet. Jedes Material wird von IMCG codiert und mit Zusatzinformationen versehen, wodurch die technischen Voraussetzungen für die Anzeige beim Beworbenen geschaffen werden. Diese Bearbeitung verändert die Werbung weder in optischer noch akustischer Wahrnehmung und wird von IMCG kostenlos durchgeführt.

 

5. Abnahme

Wird IMCG auch mit der Erstellung des Werbemateriales (Werbefläche mit oder ohne Link zum Werbeangebot des Werbetreibenden) Dritten gegenüber beauftragt, informiert IMCG den Werbetreibenden darüber, wann die Abnahme des Auftrages, durch den Werbetreibenden selbst, erfolgen kann. Der Werbetreibende wird die Abnahme nach erfolgter Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, durchführen. Die Abnahme wird wiederholt, sofern Reklamationen innerhalb von 24 Stunden gemeldet wurden, andernfalls gilt die Werbung als abgenommen, und der Werbetreibende trägt die Kosten für eventuell von ihm gewünschte Änderungen. Die Abnahme von Teilsystemen ist zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren. IMCG macht weder Zusicherungen über mögliche Platzierungen und/oder Reihenfolgen der Werbeschaltungen noch über die Verteilung der Werbeschaltungen innerhalb des Kampagnenzeitraumes und ist nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen.

 

6. Rechtliche Verantwortung

Der Werbetreibende garantiert, dass die Inhalte der Werbung und die mit der Werbung verknüpften (verlinkten) Inhalte nicht gegen geltendes österreichisches und EU-Recht, gesetzliche und behördliche Verbote sowie die guten Sitten verstoßen. Die Verantwortung für den Inhalt der Werbematerialien und der Werbeflächen trägt ausschließlich der Werbetreibende. Der Werbetreibende garantiert, dass durch die Schaltung der Werbung Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Markenrechte nicht beeinträchtigt werden. Der Werbetreibende hält IMCG von allen Ansprüchen Dritter aufgrund etwaiger Nichteinhaltung vorstehender Regelungen schad- und klaglos. Die Schadlos- und Klagloshaltung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechtsverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. IMCG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der Werbung vorzunehmen. IMCG ist berechtigt, Werbung, die gegen vorstehende Bestimmungen verstößt und Links, welche zu Inhalten führen, die gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, unverzüglich aus dem Angebot zu nehmen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. IMCG wird den Werbetreibenden unverzüglich von der durchgeführten Maßnahme unterrichten. Der Werbetreibende bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass IMCG die Werbung zu Unrecht aus dem Angebot genommen hat. Weitergehende Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche des Werbetreibenden sind ausgeschlossen.

 

 

7. Zahlungskonditionen

Der Werbetreibende zahlt für die im Rahmen der Kampagne erfolgten Werbeschaltung einen vereinbarten oder den der jeweils gültigen Preisliste entsprechenden Festpreis. IMCG stellt nach Durchführung der jeweiligen Kampagne eine Endabrechnung auf Basis der realisierten AdImpressions. IMCG stellt den Werbetreibenden spätestens nach Ablauf der Kampagne eine Statistik über die erbrachte Schaltleistung zur Verfügung welche Auskunft über die Anzahl der realisierten AdImpressions und Click Througs gibt. Die Stellung einer Zwischenrechnung in der Höhe des halben Auftragswerts erfolgt falls die Kampagne länger als 21 Tage dauert. Diese Zwischenrechnung ist sofort ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge fällig. Die endgültige Rechnungsstellung erfolgt nach Ablauf der Schaltung. Die Entgelte hierfür sind fällig zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

Eine Kampagne gilt als von IMCG erfüllt, wenn die gebuchten Werbekontakte (AdImpressions) mit einer Abweichung von +/- 5% innerhalb des Kampagnenzeitraums realisiert werden. Wird die Werbung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig (d.h. weniger als 95% der gebuchten AdImpressions werden realisiert) oder nicht ordnungsgemäß geschaltet, so verpflichtet sich IMCG, die Schaltung ehestmöglich nachzuholen. Schlagen 2 Nachholungsversuche fehl, so ist der Werbetreibende zur Wandlung, Minderung oder im Falle der Nichterfüllung zum Rücktritt berechtigt. Das Recht von Schadenersatzansprüchen gem. Punkt 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt. In Fällen höherer Gewalt, z. B. Arbeitskampf, Beschlagnahme und sonstige behördliche Maßnahmen, Verkehrs- und Betriebsstörungen u.ä., behält IMCG den Anspruch auf das volle Entgelt, wenn die zu veröffentlichende Werbung in angemessener Zeit nach Beseitigung der Störung veröffentlicht wird.

 

8. Preisanpassung

IMCG ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte anzupassen. IMCG teilt dies dem Werbetreibenden einen Monat vor dem Änderungstermin per E-Mail oder Brief mit. Der Werbetreibende ist in diesem Fall berechtigt, der Erhöhung bis zwei Wochen vor dem Erhöhungstermin schriftlich zu widersprechen. Macht der Werbetreibende von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so gelten ab dem Erhöhungstermin die neuen Entgelte. Widerspricht der Werbetreibende der Erhöhung, so ist IMCG berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Erhöhungstermin zu kündigen.

 

9. Rabattierungen und Stornierungsfristen

Rabatte werden lediglich auf die reinen Mediaschaltungen gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel bzw. Aufträge an Dritte durch IMCG sind von den in den Preislisten genannten Rabattstaffeln ausdrücklich ausgenommen. Bei Stornierung des Auftrages durch den Werbetreibenden werden folgende Stornogebühren verrechnet: Bis 14 Tage vor dem geplanten Kampagnenstart fallen keine Stornogebühren an. Ab dem 14. Tag vor dem geplanten Kampagnenstart werden 30% des Auftragswertes verrechnet. Ab dem 3. Tag vor dem geplanten Kampagnenstart werden 75% des Auftragswertes verrechnet. In allen Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadenersatz vereinbart, wobei der Werbetreibende auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht, aus welchen Gründen auch immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet.

 

10. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden 12 % Zinsen p.a. und Einziehungskosten berechnet. IMCG kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen IMCG, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

11. Gewährleistung

IMCG leistet Gewähr für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche aufgrund von Mängeln, die die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich beeinträchtigen, bestehen nicht. Mängel sind unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. IMCG ist zur Nachbesserung berechtigt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Werbetreibenden erst nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen oder Ablehnung der Nachbesserung durch IMCG zu.

 

12. Haftung IMCG

IMCG haftet nur für Schäden, die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, insbesondere auf Grund einer positiven Vertragsverletzung, haftet IMCG nicht. Der Werbetreibende bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zur Verbreitung im Internet oder auf einem Online Dienst erforderliche Nutzungsrechte von sämtlichen Inhabern von Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Dateien (wie z.B.: Texten, Fotos, Schriften, Grafiken, Tonträger, Videobänder, etc.) erworben hat. Für von IMCG nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Werbetreibenden liegende Schäden haftet IMCG nicht. Die Haftung von IMCG für die Wiederbeschaffung von Daten ist zusätzlich dahingehend beschränkt, dass eine Haftung nur besteht, wenn der Werbetreibende sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche.

 

13. Geheimhaltung, Datenschutz

Sofern Auswertungen mit einem passwortgeschützten Zugang im Internet online von IMCG zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der Werbetreibende einerseits das Passwort absolut vertraulich zu behandeln, sicher aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben, andererseits IMCG für Schäden die auf Grund der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht entstehen, schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, dass eine Weitergabe innerhalb des Unternehmens vom Werbetreibenden notwendig ist, verpflichtet sich dieser, dass von IMCG übermittelte Passwort nur jenen Personen seines Unternehmens zu Verfügung zu stellen, die derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Der Werbetreibende wird hiermit gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass IMCG seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. IMCG ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist.

 

14. Sonstiges

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Firmensitz der IMCG. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wr. Neustadt zuständig. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Anker 1
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